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Sondernutzung von Straßen & öffentlichen Flächen


Leistungsbeschreibung

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.

Zu den Sondernutzungserlaubnissen gehören z.B.

  • Abstellen von Gegenständen, Lagerung von Stoffen
  • Container außerhalb von Baustelleneinrichtungsflächen
  • Wertstoffcontainer von Entsorgern
  • Automaten (z. B. Kinderspielgeräte o. ä.), Warenautomaten, Zigarettenautomaten
  • Gewerbliche Schaukästen und Ausstellungsvitrinen
  • Werbetafeln, Werbefahnen, Ausleger, Einrichtungen für Lichtwerbung und andere Werbeanlagen
  • Private Hinweisschilder auf Gewerbebetriebe
  • Mobile Imbiss - und Getränkestände/ -wagen
  • Verkaufseinrichtungen auf Plätzen
  • Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen
  • Freihalten von Flächen für Umzüge, Baumaßnahmen, Veranstaltungen
  • Plakatierungen zu Werbezwecken


Sondernutzungen des öffentlichen Raumes sind grundsätzlich erlaubnispflichtig und bis auf Ausnahmen  gebührenpflichtig.

Bei Wahlwerbung ist die Sondernnutzungssatzung zu beachten. Diese kann im Rathaus erfragt werden

Ein Antrag auf eine Sondernutzung kann per Antragsformular gestellt werden und sollte in der Regel mindestens 2 Wochen vor der Nutzung gestellt werden. Bei einer umfangreichen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes empfiehlt sich eine frühere Antragstellung (4-8 Wochen)

Bei einem positiven Bescheid fallen Sondernutzungsgebüren vorbehaltlich einer Prüfung an.

Der Bescheid wird Ihnen schriftlich zugestellt.

  • Bei Wahlwerbung: Sondernutzungssatzung, im Rathaus anzufragen
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes (Link auf das Gesetz)