Der Bescheid wird Ihnen schriftlich zugestellt.
Sondernutzung von Straßen & öffentlichen Flächen
Sondernutzung von Straßen & öffentlichen Flächen
Leistungsbeschreibung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.
Zu den Sondernutzungserlaubnissen gehören z.B.
- Abstellen von Gegenständen, Lagerung von Stoffen
- Container außerhalb von Baustelleneinrichtungsflächen
- Wertstoffcontainer von Entsorgern
- Automaten (z. B. Kinderspielgeräte o. ä.), Warenautomaten, Zigarettenautomaten
- Gewerbliche Schaukästen und Ausstellungsvitrinen
- Werbetafeln, Werbefahnen, Ausleger, Einrichtungen für Lichtwerbung und andere Werbeanlagen
- Private Hinweisschilder auf Gewerbebetriebe
- Mobile Imbiss - und Getränkestände/ -wagen
- Verkaufseinrichtungen auf Plätzen
- Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
- Verkauf von Weihnachtsbäumen
- Freihalten von Flächen für Umzüge, Baumaßnahmen, Veranstaltungen
- Plakatierungen zu Werbezwecken
Sondernutzungen des öffentlichen Raumes sind grundsätzlich erlaubnispflichtig und bis auf Ausnahmen gebührenpflichtig.
Bei Wahlwerbung ist die Sondernnutzungssatzung zu beachten. Diese kann im Rathaus erfragt werden
Ein Antrag auf eine Sondernutzung kann per Antragsformular gestellt werden und sollte in der Regel mindestens 2 Wochen vor der Nutzung gestellt werden. Bei einer umfangreichen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes empfiehlt sich eine frühere Antragstellung (4-8 Wochen)
Welche Gebühren fallen an?
Der Bescheid wird Ihnen schriftlich zugestellt.
Rechtsgrundlage
- Bei Wahlwerbung: Sondernutzungssatzung, im Rathaus anzufragen
- Straßen- und Wegegesetz des Landes (Link auf das Gesetz)